Ihre Wohngemeinde beteiligt sich an den Betreuungskosten — auch dann, wenn Sie nicht in Klingnau wohnen. Wie viel es ist, entscheidet jede Gemeinde selbst. Hier finden Sie das Vorgehen und den Link zu Ihrer Gemeinde.
So gehen Sie vor
1. Reichen Sie das Gesuch ein, bevor Ihr Kind startet.
Das ist der wichtigste Punkt auf dieser Seite. Alle Gemeinden zahlen erst ab dem Monat, in dem das Gesuch eingeht — rückwirkend wird nicht ausbezahlt. Jeder Monat, den Sie zuwarten, ist verloren.
2. Prüfen Sie, ob Sie Anspruch haben. Zwei Bedingungen gelten in allen Gemeinden: ein Arbeitspensum von zusammen mindestens 120 % (alleinerziehend mindestens 20 %) und ein Einkommen unter der Grenze Ihrer Gemeinde. Einer Erwerbstätigkeit gleichgestellt sind eine anerkannte Aus- oder Weiterbildung und Eingliederungsmassnahmen. Auch ohne Erwerbstätigkeit ist ein Beitrag möglich, wenn eine Behörde oder Fachstelle ihn empfiehlt.
3. Holen Sie das Formular bei Ihrer Wohngemeinde. Die Links finden Sie unten. Ein Teil unserer Gemeinden nimmt Gesuche auch online über das kantonale Portal entgegen — welche das sind, steht unten beim Eintrag «Kanton Aargau». Gerne helfen wir Ihnen beim Ausfüllen.
4. Denken Sie an die Erneuerung. Die Beiträge werden befristet zugesprochen, in der Regel für ein Jahr — wie lange genau, steht in der Verfügung, die Sie von Ihrer Gemeinde erhalten. Lesen Sie dort das Enddatum nach und reichen Sie das neue Gesuch ein, bevor die Frist abläuft. Auch beim zweiten Mal wird nichts rückwirkend ausbezahlt. Rechnet Ihre Gemeinde nur alle drei Monate ab, fällt eine Lücke erst Monate später auf.
Achtung beim Einkommen
Die Gemeinden rechnen in der Regel nicht mit Ihrem steuerbaren Einkommen, sondern mit dem massgebenden Einkommen — gleich wie bei der Krankenkassen-Prämienverbilligung:
steuerbares Einkommen
+ 20 % Ihres steuerbaren Vermögens
+ Einzahlungen in die Säule 3a und die Pensionskasse
+ freiwillige Zuwendungen und Kleinverdienerabzug
= massgebendes Einkommen
Es liegt damit meist höher als der Betrag in Ihrer Steuerveranlagung.
Die Gemeinden unseres Einzugsgebiets, mit der jeweiligen Einkommensgrenze und dem Auszahlungsrhythmus. Wohnen Sie anderswo? Fragen Sie dort nach — der Anspruch besteht unabhängig davon, in welcher Gemeinde die Kita steht.
Wenn Sie selbst recherchieren: Reglemente werden von Zeit zu Zeit angepasst, und nicht jede Fassung im Netz ist die neueste. Achten Sie auf das Datum, und ziehen Sie im Zweifel den Subventionsrechner Ihrer Gemeinde bei. Verbindlich ist immer die Auskunft der Gemeinde selbst — wir unterstützen Sie gerne. Wir pflegen diese Übersicht sorgfältig; ist hier etwas veraltet, sagen Sie es uns bitte.
Wo Sie das Gesuch stellen
- Klingnau: AntragsformularExternBeiträge bis rund CHF 80'000 massgebendes Einkommen · Auszahlung monatlich. Das Formular können Sie direkt ausfüllen. Klingnau, Döttingen und Koblenz haben ein gemeinsames Reglement. Auch online über das kantonale Portal möglich (siehe unten). 056 269 21 00
- Döttingen: Übersicht und ReglementExternBeiträge bis rund CHF 80'000 massgebendes Einkommen · Auszahlung monatlich. Reglement und Merkblatt auf der Seite, das Antragsformular erhalten Sie bei der Gemeindekanzlei. 056 269 11 30
- Koblenz: ElternbeitragsreglementExternBeiträge bis rund CHF 80'000 massgebendes Einkommen · Auszahlung monatlich. Beitragstabelle gültig ab August 2026; das Antragsformular erhalten Sie bei der Gemeindekanzlei. Auch online über das kantonale Portal möglich (siehe unten). 056 246 12 00
- Böttstein: Antragsformular BetreuungsgutscheineExternBeiträge bis rund CHF 75'000 massgebendes Einkommen · Auszahlung monatlich. Böttstein arbeitet mit Betreuungsgutscheinen in festen Frankenbeträgen pro Betreuungstag. 056 269 12 20
- Leuggern: Merkblatt familienergänzende KinderbetreuungExternBeiträge bis rund CHF 80'000 massgebendes Einkommen · Auszahlung quartalsweise, auf Antrag monatlich. Anmeldung über die Gemeindekanzlei; das Merkblatt erklärt das Vorgehen Schritt für Schritt. Auch online über das kantonale Portal möglich (siehe unten). 056 268 60 60
- Leibstadt: Reglement, Gesuch und SubventionsrechnerExternBeiträge bis rund CHF 75'000 massgebendes Einkommen · Auszahlung alle drei Monate. Kein Sockelbeitrag: Der Prozentsatz gilt auf die vollen Kosten. Achten Sie auf das Datum: Massgebend ist der Subventionsrechner «ab 01.08.2024». Auch online über das kantonale Portal möglich (siehe unten). 056 267 63 40
- Tegerfelden: ElternbeitragsreglementExternBeiträge bis rund CHF 80'000 massgebendes Einkommen · Auszahlung quartalsweise, auf Antrag monatlich. Das Antragsformular erhalten Sie bei der Gemeindeverwaltung. Auch online über das kantonale Portal möglich (siehe unten). 056 269 00 20
- Endingen: GesuchsformulareExternBeiträge bis rund CHF 80'000 steuerbares Einkommen · vierteljährliche Abrechnung. Endingen rechnet mit dem steuerbaren Einkommen; ab CHF 300'000 steuerbarem Vermögen entfällt der Anspruch. Das Reglement deckt auch Krippenplätze von Geburt an ab — verwenden Sie das Formular «Gesuch KiBeG». Auch online über das kantonale Portal möglich (siehe unten). 056 265 80 95
- Kanton Aargau: Gesuch online einreichenExternFür einen Teil unserer Gemeinden können Sie das Gesuch elektronisch über das Smart Service Portal des Kantons einreichen — ohne Login. Am 7. September 2026 haben wir jede Gemeinde einzeln geprüft: Klingnau, Koblenz, Leuggern, Leibstadt, Tegerfelden und Endingen nehmen Gesuche auf diesem Weg entgegen, Döttingen und Böttstein nicht. Wichtig für Kita-Kinder: «Aktuelle Schulklasse» ist ein Pflichtfeld — tragen Sie dort «Kita / Vorschulalter» ein und als Betreuungsinstitution «Kita Chnopftruckli, Kirchweg 16, 5313 Klingnau». Verbindlich bleibt das Reglement Ihrer Wohngemeinde.
- Kinderbetreuungsgesetz des Kantons Aargau (KiBeG)ExternGesetzestext im Wortlaut, SAR 815.300. Die Beteiligung der Wohngemeinde steht in § 4 Absatz 2.
Was Sie beilegen müssen
Die Anforderungen sind ähnlich, im Detail aber unterschiedlich. Fast immer verlangt werden:
- Kopie des Betreuungsvertrags mit uns
- Letzte rechtskräftige Steuerveranlagung
- Arbeitgeberbestätigung mit Anstellung und Pensum
Wohnen Sie ausserhalb von Klingnau? Dann verlangen einige Gemeinden zusätzlich eine Kopie unserer Betriebsbewilligung. Fragen Sie uns danach — wir stellen sie Ihnen zu.
Wann das Geld kommt
Die Gemeinden zahlen an Sie, nicht an uns: Sie begleichen unsere Rechnung, reichen Rechnung und Zahlungsquittung bei der Gemeinde ein und erhalten den Beitrag zurück. Je nach Gemeinde monatlich, quartalsweise oder halbjährlich — bitte planen Sie diese Vorfinanzierung ein.
Tipp: Leuggern und Tegerfelden rechnen grundsätzlich quartalsweise ab, zahlen auf Antrag aber monatlich.
Melden Sie Änderungen bei Pensum, Einkommen oder Betreuungsumfang rasch — die Gemeinden setzen dafür Fristen von einer bis zwei Wochen.
Wenn Ihr Arbeitgeber mitzahlt
Mit zwei regionalen Arbeitgebern haben wir eine Leistungsvereinbarung: Birchmeier Gruppe in Döttingen und Asana Spital Leuggern AG in Leuggern. Wenn Sie dort angestellt sind, lohnt sich die Nachfrage bei Ihrer Personalabteilung — oder sprechen Sie uns an.
Die Gemeinden ziehen Arbeitgeberbeiträge von ihrem eigenen Beitrag ab. Liegt Ihr Einkommen über der Gemeindegrenze, ist der Arbeitgeberbeitrag ein echter Gewinn.
Die gesetzliche Grundlage
Der Kanton Aargau hat die familienergänzende Kinderbetreuung 2016 gesetzlich geregelt. Das Kinderbetreuungsgesetz (KiBeG) ist seit dem 1. August 2016 in Kraft, angenommen in der Volksabstimmung vom 5. Juni 2016. Es hält in § 4 Absatz 2 fest:
«Die Wohngemeinde beteiligt sich unabhängig vom Betreuungsort nach Massgabe der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Erziehungsberechtigten.»
Kinderbetreuungsgesetz KiBeG, SAR 815.300, § 4 Abs. 2
§ 2 verpflichtet die Gemeinden zudem, den Zugang zu einem bedarfsgerechten Betreuungsangebot sicherzustellen. Beträge und Berechnungsart nennt das Gesetz bewusst nicht — die Ausgestaltung liegt vollständig bei den Gemeinden.